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Unsere Satzung

Satzung „Geburt und Leben“ (Änderung vom 1.5.2017)


§ 1.1 Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Geburt und Leben e.V.“ und ist im Vereinsregister Kempten
(Allgäu) unter VR 200462 eingetragen. Der Namenszusatz im Untertitel lautet: „Zeugen/
Empfangen, Gebären, Wachsen, Leben und Sterben in Achtsamkeit und Würde.“


§ 1.2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Rettenberg.
 

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 3 Zweck des Vereins
Wir treten für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die
Förderung des Schutzes der Familie ein. Die Ausrichtung der Arbeit orientiert sich an den
Erkenntnissen der pränatalen Psychologie.
Die Gründung eines Fonds, der Menschen unterstützt, die aus eigenen Mitteln nicht dazu in
der Lage sind, Anwendungen oder Weiterbildungen im Sinne unserer Zielsetzungen zu
finanzieren. Voraussetzung ist die Einhaltung des § 53 AO (mildtätige Zwecke).

 

§ 4 Aufgaben, Mittel und Wege
 

§ 4.1 Informieren und aufklären über die Bedeutung von Schwangerschaft und Geburt für das
weitere Leben, durch Vorträge, Broschüren und das Internet. Zur Verfügung stellen von
themenbezogenen Büchern und Filmen.

 

§ 4.2 Wissen, Erfahrungen und Erkenntnisse über die Bedingungen und
Unterstützungsmöglichkeiten natürlicher Geburtsverläufe sammeln und weitergeben.
 

§ 4.3 Unterstützung von Therapien, die Verletzungen aus Schwangerschaft, Geburt und
früher Kindheit vermeiden oder heilen helfen.
 

§ 4.4 Organisation von fachspezifischen Fort- und Weiterbildungen.
 

§ 4.5 Unterstützung von Schwangeren bei der selbstbestimmten und selbstverantwortlichen
Wahl des für sie richtigen Geburtsortes.
 

§ 4.6 Sensibilisierung der Öffentlichkeit insbesondere von professionellen
Geburtshelferinnen für das psychische Erleben des Kindes während Schwangerschaft und
Geburt und deren langfristigen Auswirkungen.

 

§ 4.7 Verbreitung der „Charta der Rechte des Kindes“ (siehe Anlage).
 

§ 4.8 Wir vermitteln und/oder organisieren Angebote zur ganzheitlichen Geburtsvorbereitung,
zur Nachsorge und zur Aufarbeitung von schwierigen Geburten.
 

§ 4.9 Der Verein stellt für Therapien, Seminare und Veranstaltungen Räumlichkeiten zur
Verfügung.

 

§ 4.10 Der Verein bietet Räumlichkeiten zur vorübergehenden Aufnahme und
Krisenintervention von Müttern/Eltern in der Schwangerschaft und/oder mit deren geborenen
Kindern.

 

§ 4.11 Der Verein strebt die Gründung eines Fonds an, aus dem Eltern, Mütter für die
Anwendungen, die im Sinne des Vereins sind, unterstützt werden können. Dabei ist darauf zu
achten, dass die Verordnungen im Sinne der Abgabenordnung § 53 (mildtätige Zwecke)
eingehalten werden.

 

§ 4.12 Der Verein ist unabhängig. Er will eine Lobby sein, für diejenigen, die sich im Sinne
des Vereins für das Ungeborene, das geborene Kind und deren Eltern einsetzt.
 

§ 4.13 Der Vereinszweck soll unter anderem durch das Errichten und Unterstützen eines Ortes
erfüllt werden, an dem das bisher Genannte umgesetzt werden kann.
 

§ 4.14 Der Verein will Vernetzungspunkt sein, Öffentlichkeitsarbeit leisten, Symposien und
Pressekonferenzen organisieren.
 

§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Niemand
darf durch Ausgaben oder Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

§ 6.1 Aktives Mitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt und sich aktiv an
der Arbeit des Vereins beteiligt.
Die Aufnahme wird schriftlich beantragt und vom Vorstand entschieden.
Aktive Mitglieder dürfen bei der Mitgliederversammlung Anträge einbringen und sind stimm-
und wahlberechtigt. In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden.

 

§ 6.2 Fördermitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützen möchte.
Fördermitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, sind aber nicht
stimmberechtigt. Die Aufnahme wird schriftlich beantragt und von einem Vorstandsmitglied
entschieden.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet jedes Fördermitglied selbst. Sie muss jedoch
mindestens 18,- € im Jahr betragen.

 

§ 6.3 Beendigung der Mitgliedschaft
Sie endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Sie muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des
Geschäftsjahres erfolgen.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder
Beistandsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein
Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu, das binnen eines Monats an den Vorstand
zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

§ 7 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Vorstand
- Kassenprüfer
- bei Bedarf Arbeitsgruppen

 

§ 7.1. Die MV ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird ordentlicherweise 1x im Jahr im
1. Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung in schriftlicher Form (auch per e -
mail) sollte spätestens drei Wochen vor der MV an alle Mitglieder erfolgen. Sie enthält eine
vorläufige Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung, die eine Entscheidung
durch die MV zum Ziel haben, können von jedem aktiven Mitglied bis zwei Wochen vor der
MV an den Vorstand gestellt werden. Die endgültige Tagesordnung der MV ergeht bis eine
Woche vor dem Termin.
Aufgaben der MV sind:
- Bericht des Vorstandes und Aussprache über das vergangene Geschäftsjahr.
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer/innen und
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Beratung und Entscheidung von Anträgen
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
Konsensentscheidungen werden angestrebt. Erklärungen zum Verfahren sind in der
Geschäftsordnung dargestellt. Nicht mit einfacher Mehrheit sind die §§ 3 und 8 (Zweck des
Vereins und Auflösung) zu ändern. Siehe dazu § 8 (Auflösung des Vereins).
Zu Beginn der MV wird ein/e Protokollführer/in gewählt. Er/Sie protokolliert die Beschlüsse
der MV und unterschreibt das Protokoll gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden. Auf
Anforderung wird das Protokoll den Mitgliedern durch den Vorstand zugestellt.

 

§ 7.2 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
Der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen sowie dem/der Kassenführer/in.
Der/die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er/sie kann durch den/die Stellvertreter/in vertreten werden.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mehrheitlich, möglichst im Konsens. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

 

§ 7.3 Die MV wählt 2 Kassenprüfer für ein Jahr. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands
sein.

 

§ 7.4 Bei der Einführung von Arbeitsgruppen gehören ihre Sprecher zum erweiterten
Vorstand.

 

§ 8 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung entscheiden dreiviertel der anwesenden Mitglieder wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Bei zu geringer Anwesenheitszahl wird eine weitere MV nach frühestens fünf Wochen und
spätestens zwei Monaten einberufen. Dann entscheiden dreiviertel der anwesenden
Mitglieder.
Das Gleiche gilt bei Satzungsänderung bezüglich § 3 Zweck des Vereins.

 

§ 9 Vermögen des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu
gleichen Teilen an den „Green Birth e.V.“ und den „Verein zur Förderung vorgeburtlicher
Erziehung e.V“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden haben.

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